Verordnung über die Zuständigkeit in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2005
(1) Die Ordnungsbehörden der kreisfreien Städte, die örtlichen Ordnungsbehörden der Großen kreisangehörigen Städte und im übrigen die Kreisordnungsbehörden sind zuständig für 1. Einbürgerungen nach den §§ 10 bis 12b des Staatsangehörigkeitsgesetzes, 2. Einbürgerungen, auf die nach sonstigen Vorschriften ein Rechtsanspruch besteht, 3. Einbürgerungen nach § 9 des Staatsangehörigkeitsgesetzes, 4. Einbürgerungen nach § 8 des Staatsangehörigkeitsgesetzes, soweit es sich um die Miteinbürgerung des Ehegatten oder minderjähriger Kinder von Personen handelt, die nach § 10 des Staatsangehörigkeitsgesetzes eingebürgert werden, 5. die Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen und Ausweisen über die Rechtsstellung als Deutscher. (2) Im übrigen sind die Bezirksregierungen für den Vollzug der staatsangehörigkeitsrechtlichen Vorschriften zuständig.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. Die Verordnung über die Zuständigkeit in Staatsangehörigkeitssachen vom 9. Dezember 1997 (GV. NRW. S. 441) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Innenminister
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.