Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Festsetzung der Umlage der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe für das Haushaltsjahr 2003

Ausfertigungsdatum:
01.01.2003
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Für die Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe wird die Umlage für das Haushaltsjahr 2003 entsprechend dem Beschluss der Hauptversammlung der Landwirtschaftskammer vom 5. Dezember 2002 auf 6,50 vom Tausend des Einheitswertes festgesetzt.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft. Die Ministerinfür Umwelt und Naturschutz,Landwirtschaft und Verbraucherschutzdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.