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title: "Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach § 59 der Landeshaushaltsordnung"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/nw/01012002-verordnung-zur-uebertragung-von-befugnissen-nach-ss-59-der"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Nordrhein-Westfalen"
language: "de"
source: "https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/01012002-verordnung-zur-uebertragung-von-befugnissen-nach-ss-59-der"
updated: "2026-05-13T16:15:29+00:00"
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# Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach § 59 der Landeshaushaltsordnung

**Landesrecht Nordrhein-Westfalen**
*Ausfertigung:* 01.01.2002


### § 1

(1) Die nachstehenden Befugnisse werden den Bezirksregierungen übertragen: 1. Ansprüche nach § 59 Abs. 1 Nr. 1 LHO bei Beträgen bis zu 5 000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu drei Jahren zu stunden, 2. Ansprüche nach § 59 Abs. 1 Nr. 2 LHO im Falle a) einer befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 5 000 Euro und b) einer unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 2 500 Euro niederzuschlagen, 3. Ansprüche nach § 59 Abs. 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 2.500 Euro zu erlassen. (2) Absatz 1 gilt nicht in den Fällen von grundsätzlicher Bedeutung.

### § 2

(1) Die nachstehenden Befugnisse werden auf die Gemeinden übertragen: 1. Ansprüche nach § 59 Abs. 1 Nr. 1 LHO bei Beträgen bis zu 2.500 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten zu stunden, 2. Ansprüche nach § 59 Abs. 1 Nr. 2 LHO im Falle a) einer befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 2.500 Euro und b) einer unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 1.500 Euro niederzuschlagen, 3. Ansprüche nach § 59 Abs. 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 250 Euro zu erlassen. (2) Absatz 1 gilt nicht in den Fällen von grundsätzlicher Bedeutung.

### § 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Ministerfür Landes- und Stadtentwicklungdes Landes Nordrhein-Westfalen

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— Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach § 59 der Landeshaushaltsordnung
Amtliche Fassung: https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/01012002-verordnung-zur-uebertragung-von-befugnissen-nach-ss-59-der
Quelle: recht.nrw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
