Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach § 59 der Landeshaushaltsordnung

Ausfertigungsdatum:
01.01.2002
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

(1) Die nachstehenden Befugnisse werden den Bezirksregierungen übertragen: 1. Ansprüche nach § 59 Abs. 1 Nr. 1 LHO bei Beträgen bis zu 5 000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu drei Jahren zu stunden, 2. Ansprüche nach § 59 Abs. 1 Nr. 2 LHO im Falle a) einer befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 5 000 Euro und b) einer unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 2 500 Euro niederzuschlagen, 3. Ansprüche nach § 59 Abs. 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 2.500 Euro zu erlassen. (2) Absatz 1 gilt nicht in den Fällen von grundsätzlicher Bedeutung.

§ 2

(1) Die nachstehenden Befugnisse werden auf die Gemeinden übertragen: 1. Ansprüche nach § 59 Abs. 1 Nr. 1 LHO bei Beträgen bis zu 2.500 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten zu stunden, 2. Ansprüche nach § 59 Abs. 1 Nr. 2 LHO im Falle a) einer befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 2.500 Euro und b) einer unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 1.500 Euro niederzuschlagen, 3. Ansprüche nach § 59 Abs. 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 250 Euro zu erlassen. (2) Absatz 1 gilt nicht in den Fällen von grundsätzlicher Bedeutung.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Ministerfür Landes- und Stadtentwicklungdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.