Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2002
(1) Den Bezirksregierungen werden für die Behörden und Einrichtungen meines Geschäftsbereiches folgende Befugnisse übertragen 1. gemäß § 57 Satz 1 LHO in Verträge zwischen Angehörigen des öffentlichen Dienstes und ihrer Dienststelle einzuwilligen, soweit es sich um Behörden und Einrichtungen handelt, die der Aufsicht der Bezirksregierungen unterliegen, 2. Verträge gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 1 LHO zum Nachteil des Landes aufzuheben oder zu ändern, soweit der Nachteil des Landes nicht mehr als 15.000 Euro pro Jahr beträgt, 3. Vergleiche gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 2 LHO abzuschließen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Deckung der dem Land durch den Abschluß eines Vergleichs entstehenden Ausgaben oder Verpflichtungen zur Verfügung stehen, 4. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 1 LHO bei Beträgen bis zu 40.000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten und bei Beträgen bis zu 10.000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu drei Jahren zu stunden, 5. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 LHO im Falle einer a) befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu30.000 Euro und b) einer unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 20.000 Euro niederzuschlagen, 6. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 10.000 Euro zu erlassen. (2) Absatz 1 gilt nicht in den Fällen von grundsätzlicher Bedeutung.
(1) Die nachstehenden Befugnisse werden auf die Einrichtungen und nachgeordneten Landesbehörden meines Geschäftsbereichs übertragen: 1. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 1 LHO bei Beträgen bis zu 25.000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten zu stunden, 2. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 LHO im Falle einer a) befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 15.000 Euro und b) unbefristete Niederschlagung bei Beträgen bis zu 7.500 Euro niederzuschlagen, 3. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 5.000 Euro zu erlassen. (2) Absatz 1 gilt nicht in den Fällen von grundsätzlicher Bedeutung.
Dem Landesamt für Besoldung und Versorgung, soweit dieses für die Besoldungs- und Vergütungsfälle meines Geschäftsbereichs - ausgenommen Ministerium - zuständig ist, wird die Befugnis übertragen, 1. Vergleiche gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 2 LHO zur Erledigung von Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis der Angestellten und Arbeiter abzuschließen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Deckung der dem Land durch den Abschluß eines Vergleiches entstehenden Ausgaben oder Verpflichtungen zur Verfügung stehen, 2. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 LHO a) bei Beträgen bis zu 30.000 Euro befristet, b) bei Beträgen bis zu 20.000 Euro unbefristet niederzuschlagen.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung vom 15. Februar 1999 (GV. NRW. S. 61) wird gleichzeitig aufgehoben. Der Ministerfür Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologiedes Landes Nordrhein-Westfalen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.