Verordnung zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten Dienstvorgesetzten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2002
Zu Dienstvorgesetzten zur Ausübung von Disziplinarbefugnissen bestimme ich, soweit sich diese Eigenschaft nicht bereits aus § 15 Abs. 3 Satz 1 DO NRW ergibt, 1. die Direktorin oder den Direktor des Landesversicherungsamtes Nordrhein-Westfalen, 2. die Leiterin oder den Leiter des Landesinstituts für den Öffentlichen Gesundheitsdienstfür die ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Beamtinnen und Beamten, 3. die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Maßregelvollzug, 4. die Bezirksregierungen für die ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Beamtinnen und Beamten meines Geschäftsbereiches.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Die Ministerinfür Frauen, Jugend, Familie und Gesundheitdes Landes Nordrhein-Westfalen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.