Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres

Ausfertigungsdatum:
01.01.2002
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zuständige Landesbehörde im Sinne des § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 17. August 1964 (BGBl. I S. 640) in der jeweils geltenden Fassung ist die Oberste Landesjugendbehörde.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.