Verordnung über die Gebührensätze nach dem Hochschulbibliotheksgebührengesetz (Hochschulbibliotheksgebührenordnung)
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2002
Die Sätze für die Gebühren nach § 2 Abs. 1 des Hochschulbibliotheksgebührengesetzes bestimmen sich nach der Anlage zu dieser Verordnung.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 17. September 1987 (GV. NRW. S. 355) außer Kraft. Düsseldorf, den 5. Oktober 2001 Die Ministerinfür Schule, Wissenschaft und Forschungdes Landes Nordrhein-Westfalen Anlage Anlage Tarifstellen(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle/Gegenstand/Gebühr Euro) 1.Erteilung von schriftlichen bibliographischen oder entsprechenden Auskünften sowie Anfertigung von Auszügen aus Bücherna) für jede aufgewandte ArbeitsstundeGebühr: 30 Eurob) Mindestgebühr 10 Euro 2. Überschreitung der Leihfrista) bis zu 10 Tagen für jedes BuchGebühr: 1 Euro b) bis zu 20 Tagen für jedes BuchGebühr: 2,50 Euro c) bis zu 30 Tagen für jedes BuchGebühr: 5 Euro d) bis zu 40 Tagen für jedes BuchGebühr: 10 Euro 3.Ausstellung einer Zweitschrift eines BenutzerausweisesGebühr: 5 Euro 4. Verwaltungsaufwand aus Anlass einer Ersatzleistung nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 des HochschulbibliotheksgebührengesetzesGebühr: 15 Euro 1) Anlage zur VO v. 5. Oktober 2001 (GV. NRW. S. 766).
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.