Gesetz zur Regelung personalvertretungsrechtlicher Folgen bei den Bezirksregierungen
Vom 9. Mai 2000 (Artikel 34 d. 2. ModernG v. 9. Mai 2000)
§ 1
Personalratswahl
(1)
Abweichend von § 24 Abs. 1 Buchstabe a) des Landespersonalvertretungsgesetzes ist der Personalrat auch dann neu zu wählen, wenn die Zahl der regelmäßig Beschäftigten um weniger als die Hälfte, mindestens aber um 50 gestiegen oder gesunken ist. (2) Personalratswahlen sind bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durchzuführen.
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Quelle: recht.nrw.de.
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