Nordrhein-Westfalen

Zweiundsechzigste Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Für die Genehmigung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Gemeinde Extertal (Kreis Lippe, Land Nordrhein-Westfalen) und der Stadt Rinteln (Landkreis Schaumburg-Lippe, Land Niedersachsen) über die Aufnahme und Klärung von Abwässern aus dem Gebiet der Stadt Rinteln (Gemarkung Goldbeck, Flur 13) durch die Gemeinde Extertal ist der Oberkreisdirektor als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Detmold zuständig.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Der Innenministerdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.