Nordrhein-Westfalen

Zweiundfünfzigste Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Für die Genehmigung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen dem Abwasserzweckverband ,,Obere Swist" in Meckenheim (Land Nordrhein-Westfalen) und der Verbandsgemeinde Altenahr (Landkreis Ahrweiler, Land Rheinland-Pfalz) über die schadlose Beseitigung von Abwasser aus der Ortsgemeinde Kalenborn der Verbandsgemeinde Altenahr durch den Abwasserzweckverband ,,Obere Swist" ist der Oberkreisdirektor als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Siegburg zuständig.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Der Innenministerdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.