Zweiundfünfzigste Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Für die Genehmigung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen dem Abwasserzweckverband ,,Obere Swist" in Meckenheim (Land Nordrhein-Westfalen) und der Verbandsgemeinde Altenahr (Landkreis Ahrweiler, Land Rheinland-Pfalz) über die schadlose Beseitigung von Abwasser aus der Ortsgemeinde Kalenborn der Verbandsgemeinde Altenahr durch den Abwasserzweckverband ,,Obere Swist" ist der Oberkreisdirektor als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Siegburg zuständig.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Der Innenministerdes Landes Nordrhein-Westfalen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.