Zweiundfünfzigste Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Zweiundfünfzigste Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit
Vom 25. Oktober 1986
Aufgrund des Artikels 3 Abs. 4 des Staatsvertrages zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Rheinland-Pfalz über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften und Wasser- und Bodenverbände vom 29. November 1971/ 1. Dezember 1971 (GV. NW. 1972 S. 182) in Verbindung mit § 24 Abs. 2 und § 29 Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NW. S. 621), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1984 (GV. NW. S. 362), wird verordnet:
Für die Genehmigung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen dem Abwasserzweckverband ,,Obere Swist" in Meckenheim (Land Nordrhein-Westfalen) und der Verbandsgemeinde Altenahr (Landkreis Ahrweiler, Land Rheinland-Pfalz) über die schadlose Beseitigung von Abwasser aus der Ortsgemeinde Kalenborn der Verbandsgemeinde Altenahr durch den Abwasserzweckverband ,,Obere Swist" ist der Oberkreisdirektor als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Siegburg zuständig.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Der Innenministerdes Landes Nordrhein-Westfalen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.