Zweite Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Die Landschaftsverbände sind zuständig für die Ausstellung von Berechtigungsausweisen gemäß § 13 der Verordnung für solche Personen, die nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 844) das Verwundetenabzeichen des zweiten Weltkrieges tragen können.
Die örtliche Zuständigkeit der Landschaftsverbände richtet sich nach den §§ 3 und 4 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1976 (BGBl. I S. 1169), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046).
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis (Artikel 107 des Ersten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen v. 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248)) Wiederherstellung des Verordnungsranges Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.