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title: "Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/nw/01012000-zweite-verordnung-zur-durchfuehrung-des-gesetzes-ueber-die-erhebung"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Nordrhein-Westfalen"
language: "de"
source: "https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/01012000-zweite-verordnung-zur-durchfuehrung-des-gesetzes-ueber-die-erhebung"
updated: "2026-05-13T16:15:00+00:00"
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# Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen

**Landesrecht Nordrhein-Westfalen**
*Ausfertigung:* 01.01.2000


### § 1

Auf die Erhebung von Kirchensteuern durch die Alt-Katholische Kirche im Land Nordrhein-Westfalen finden §§ 1, 2, 5 Satz 1, 7, 8, 9 und 10 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Dezember 1962 (GV. NW. 1963 S. 52) entsprechende Anwendung.

### § 2

Die Verwaltung der Kirchensteuer vom Einkommen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen vom 30. April 1962 (GV. NW. S. 223), die das Katholische Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland im Gebiet von Nordrhein-Westfalen erhebt, wird den Finanzämtern übertragen.

### § 3

Die Arbeitgeber haben für die in den anderen Ländern zur Steuererhebung berechtigten Körperschaften des Katholischen Bistums der Alt-Katholiken in Deutschland die Kirchensteuer vom Einkommen im Lohnabzugsverfahren auch für die diesen gegenüber steuerpflichtigen Arbeitnehmer einzubehalten und abzuführen, die nicht im Land Nordrhein-Westfalen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, aber von einer Betriebsstätte im Land Nordrhein-Westfalen entlohnt werden; maßgebend ist der für den Ort der Betriebsstätte geltende Hundertsatz der Kirchensteuer.

### § 4

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1965 in Kraft. (2) Die Verordnung wird erlassen a) vom Kultusminister und Finanzminister gemeinsam im Benehmen mit dem Katholischen Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland auf Grund des § 17 Abs. 1 des Gesetzes, b) vom Finanzminister auf Grund des § 17 Abs. 2 des Gesetzes. Der Kultusministerdes Landes Nordrhein-Westfalen Der Finanzministerdes Landes Nordrhein-Westfalen

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— Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen
Amtliche Fassung: https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/01012000-zweite-verordnung-zur-durchfuehrung-des-gesetzes-ueber-die-erhebung
Quelle: recht.nrw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
