Nordrhein-Westfalen

Zweite Verordnung über die Zuständigkeit in Justizverwaltungssachen

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

(1) Die Gliederung der Gerichtsbezirke auf dem Gebiet der ordentlichen Gerichtsbarkeit gilt auch, soweit reichsrechtlich nicht etwas anderes bestimmt ist, für Justizverwaltungssachen und damit im Zusammenhang stehende Angelegenheiten. (2)

§ 2

Diese Verordnung tritt mit dem 1. April 1938 in Kraft. Der Reichsminister der Justiz

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.