Zuständigkeitsverordnung zur Klärschlammverordnung
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
(1) Zuständige landwirtschaftliche Fachbehörde nach der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912) ist der Geschäftsführer der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter im Kreis. (2) Ist die obere Abfallwirtschaftsbehörde nach § 38 Abs. 4 Satz 3 Landesabfallgesetz (LAbfG) vom 21. Juni 1988 (GV. NW. S. 250), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Januar 1992 (GV. NW. S. 32), zuständige Behörde, ist zuständige landwirtschaftliche Fachbehörde der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter.
Zuständige Naturschutzbehörde nach § 5 AbfKlärV ist die untere Landschaftsbehörde [§ 8 Abs. 3 Landschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 1980 (GV. NW. S. 734), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 1989 - GV. NW. S. 366].
Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Minister für Umwelt,Raumordnung und Landwirtschaft
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.