Nordrhein-Westfalen

Vierundsechzigste Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Für die Genehmigung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung der Städte Ahaus, Borken, Gronau (Kreis Borken), Emsdetten, Greven, Ibbenbüren, Steinfurt (Kreis Steinfurt), Langenfeld (Kreis Mettmann) über Aufgaben auf dem Gebiet der Rechnungsprüfung ist die Bezirksregierung Münster in Münster zuständig.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Der Innenministerdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.