Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach § 12 des Änderungs- und Anpassungsgesetzes

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Die Befugnisse, die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 des Änderungs- und Anpassungsgesetzes dem Innenminister als oberste Aufsichtsbehörde zustehen, werden, soweit es sich um Angehörige oder Versorgungsberechtigte des öffentlichen Dienstes der der Aufsicht der Regierungspräsidenten oder der Oberkreisdirektoren unterstehenden Gemeinden, Gemeindeverbände, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts handelt, auf die Regierungspräsidenten übertragen.

§ 2

Diese Verordnung tritt rückwirkend ab 1. April 1951 in Kraft. Soweit Entscheidungen vor Verkündung dieser Verordnung von anderen als den hiernach zuständigen Behörden getroffen worden sind, bleiben sie wirksam. Der Innenministerdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.