Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Siebten Buch der Zivilprozeßordnung

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Die in § 689 Abs. 3 Satz 1 und 2, in § 703 c Abs. 3 Halbsatz 1 und in § 703 d Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung enthaltenen Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen werden auf das Justizministerium übertragen.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.