Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach Titel IV der Gewerbeordnung

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach Titel IV der Gewerbeordnung

LR Nordrhein-Westfalen : 7101 Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach Titel IV der Gewerbeordnung Vom 26. April 1977 (Fn 1) Auf Grund des § 67 Abs 2 Satz 2 der Gewerbeordnung wird verordnet: § 1 (1) Auf den Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr wird die Ermächtigung übertragen, durch Rechtsverordnung nach § 67 Abs. 2 Satz 1 der Gewerbeordnung zu bestimmen, daß bestimmte Waren des täglichen Bedarfs auf allen oder bestimmten Wochenmärkten feilgeboten werden dürfen. (2) Der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr kann die Ermächtigung nach Absatz 1 auf andere Behörden weiter übertragen. § 2 (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 3) (2) (gegenstandslos) (Fn 2) Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr Fn 1 GV. NW. 1977 S. 170. Fn 2 § 2 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. Fn 3 GV. NW. ausgegeben am 29. April 1977.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.