Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Die der Landesjustizverwaltung nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Teils der Bundesrechtsanwaltsordnung zustehenden Aufgaben und Befugnisse werden auf die Rechtsanwaltskammern für ihren Geschäftsbereich übertragen. Die weiteren Aufgaben und Befugnisse der Landesjustizverwaltung nach der Bundesrechtsanwaltsordnung werden mit Wirkung zum 1. Juli 1999 auf die Rechtsanwaltskammern übertragen; dies gilt nicht für Entscheidungen nach dem Ersten und Dritten Abschnitt des Vierten Teils sowie nach dem Ersten und Zweiten Abschnitt des Fünften Teils des Gesetzes (§ 224 a Abs. 1 Satz 1 Bundesrechtsanwaltsordnung).
Auf die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte werden für den Bezirk ihres Oberlandesgerichts folgende Befugnisse nach der Bundesrechtsanwaltsordnung übertragen: 1. die Aufsicht über die Anwaltsgerichte nach § 92 Abs. 3 zu führen, 2. Stellungnahmen nach § 224 a Abs. 5 Nr. 3 abzugeben, 3. das Beschwerderecht der Landesjustizverwaltung nach § 224 a Abs. 5 Nr. 4 wahrzunehmen und 4. die Einwilligung der Landesjustizverwaltung nach § 224 a Abs. 6 zu erteilen.
Den Präsidentinnen der Oberlandesgerichte, Präsidenten der Oberlandesgerichte, Generalstaatsanwältinnen und Generalstaatsanwälten wird für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, die Mitteilungen über ein Berufs- oder Vertretungsverbot nach § 160 Abs. 1 und Abs. 3, auch in Verbindung mit § 161 a Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung entgegenzunehmen.
§ 1 Satz 1 und § 2 Nrn. 2 und 3 treten am 1. März 1999 in Kraft. Die übrigen Vorschriften dieser Verordnung treten am 1. Juli 1999 in Kraft. Der Ministerfür Inneres und Justizdes Landes Nordrhein-Westfalen
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.