Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Die Befugnis, in Verträge zwischen Angehörigen des öffentlichen Dienstes und ihrer Dienststelle einzuwilligen, übertrage ich nach § 57 Satz 2 LHO für die den Bezirksregierungen nachgeordneten Behörden und Einrichtungen des Landes auf die Bezirksregierungen, für die der Direktion der Bereitschaftspolizei Nordrhein-Westfalen nachgeordneten Einrichtungen auf die Direktion der Bereitschaftspolizei Nordrhein-Westfalen.
Die nachstehenden Befugnisse werden auf die Landesober- und Landesmittelbehörden übertragen: 1. Verträge gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 1 LHO zum Nachteil des Landes bis zu einem Betrag von 15 000 DM pro Jahr aufzuheben oder zu ändern, 2. Vergleiche gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 2 LHO abzuschließen, soweit die entsprechenden Ausgabemittel zur Deckung der dem Land durch den Abschluß eines Vergleichs entstehenden Ausgaben oder Verpflichtungen zur Verfügung stehen und ohne daß die Ausgaben oder Verpflichtungen zu einer Haushaltsüberschreitung im laufenden oder in einem der kommenden Haushaltsjahre führen werden, 3. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 1 LHO bei Beträgen bis zu 80 000 DM mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten und bei Beträgen bis zu 20 000 DM mit einer Stundungsdauer bis zu drei Jahren zu stunden. 4. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 LHO im Falle einer a) befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 60 000 DM und b) einer unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 40 000 DM niederzuschlagen. 5. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 20 000 DM zu erlassen.
Die nachstehenden Befugnisse werden auf die Einrichtungen des Landes und unteren Landesbehörden übertragen: 1. Verträge gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 1 LHO bei Beträgen bis zu 50 000 DM mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten zu stunden, 2. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 LHO im Falle einer a) befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 30 000 DM und b) unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 15 000 DM niederzuschlagen. 3. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 10 000 DM zu erlassen.
Im Bereich der Wiedergutmachung werden die nachstehenden Befugnisse auf die Bezirksregierung Düsseldorf übertragen: 1. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 1 LHO bei Beträgen bis zu 80 000 DM mit einer Stundungsdauer bis zu 10 Jahren zu stunden, 2. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 LHO im Falle einer a) befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 100 000 DM und b) unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 80 000 DM niederzuschlagen.
Über die Befugnisse der §§ 2 und 3 hinaus werden im Bereich der Polizei nachstehende Befugnisse übertragen: 1. dem Landeskriminalamt, den Bezirksregierungen und der Direktion der Bereitschaftspolizei Nordrhein-Westfalen a) Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 1 LHO bei Beträgen bis zu 80 000 DM bis zu drei Jahren und bei Beträgen bis zu 25 000 DM bis zu sechs Jahren zu stunden, b) Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 LHO bei Beträgen bis zu 40 000 DM befristet und bei Beträgen bis zu 50 000 DM unbefristet niederzuschlagen, c) Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 15 000 DM zu erlassen. 2. den Kreispolizeibehörden und den Polizeieinrichtungen a) die Befugnis nach § 2 Nr. 2, b) Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 1 LHO bei Beträgen bis zu 20 000 DM bis zu 3 Jahren zu stunden, c) Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 LHO bei Beträgen bis zu 6 000 DM befristet und bei Beträge bis zu 15 000 DM unbefristet niederzuschlagen.
In den Fällen von grundsätzlicher Bedeutung ist unabhängig von der Höhe des Anspruchs meine vorherige Zustimmung einzuholen, es sei denn, daß infolge der hierdurch eintretenden zeitlichen Verzögerung für das Land ein finanzieller Schaden entstehen würde.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft . Der Innenministerdes Landes Nordrhein-Westfalen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.