---
title: "Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/nw/01012000-verordnung-zur-uebertragung-von-befugnissen-nach-den-ssss-57-bis-5"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Nordrhein-Westfalen"
language: "de"
source: "https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/01012000-verordnung-zur-uebertragung-von-befugnissen-nach-den-ssss-57-bis-5"
updated: "2026-05-13T16:15:30+00:00"
---

# Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung

**Landesrecht Nordrhein-Westfalen**
*Ausfertigung:* 01.01.2000


### § 1

Die Befugnis, gemäß § 57 Satz 1 LHO in Verträge zwischen Angehörigen des öffentlichen Dienstes und ihrer Dienststelle einzuwilligen, wird übertragen auf die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten/Landesamt für Agrarordnung Nordrhein-Westfalen für - die Ämter für Agrarordnung, die Bezirksregierung Münster für - das Nordrhein-Westfälische Landgestüt und - das Chemische Landes- und Staatliche Veterinäruntersuchungsamt, die Bezirksregierungen für - die Staatlichen Umweltämter und - die Staatlichen Veterinäruntersuchungsämter, die Direktoren der Landwirtschaftskammern Rheinland und Westfalen-Lippe als Landesbeauftragte für - die unteren Forstbehörden.

### § 2

(1) Die Befugnisse, 1. Verträge gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 1 LHO in besonders begründeten Ausnahmefällen zum Nachteil des Landes aufzuheben oder zu ändern, soweit der Nachteil des Landes nicht mehr als 15 000 DM pro Jahr beträgt, 2. Vergleiche gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 2 LHO abzuschließen, soweit entsprechende Haushaltsmittel zur Deckung der dem Land durch den Abschluß eines Vergleichs entstehenden Ausgaben oder Verpflichtungen zur Verfügung stehen, 3. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 1 LHO bei Beträgen bis zu 80 000 DM mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten und bei Beträgen bis zu 20 000 DM mit einer Stundungsdauer bis zu 3 Jahren zu stunden, 4. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 LHO a) bei Beträgen bis zu 60 000 DM befristet niederzuschlagen, b) bei Beträgen bis zu 40 000 DM unbefristet niederzuschlagen, 5. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 20 000 DM zu erlassen, werden übertragen auf die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten/Landesamt für Agrarordnung Nordrhein-Westfalen, das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd Nordrhein-Westfalen, das Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen, die Direktoren der Landwirtschaftskammern Rheinland und Westfalen-Lippe als Landesbeauftragte, die Bezirksregierungen, soweit sie für meinen Geschäftsbereich tätig werden. (2) Die Befugnis, 1. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 LHO a) bei Beträgen bis zu 30 000 DM befristet niederzuschlagen, b) bei Beträgen bis zu 15 000 DM unbefristet niederzuschlagen, 2. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 10 000 DM zu erlassen, wird übertragen auf das Nordrhein-Westfälische Landgestüt. (3) In den Fällen von grundsätzlicher Bedeutung ist meine vorherige Zustimmung einzuholen.

### § 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft . Der Minister für Umwelt,Raumordnung und Landwirtschaftdes Landes Nordrhein-Westfalen

---

— Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung
Amtliche Fassung: https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/01012000-verordnung-zur-uebertragung-von-befugnissen-nach-den-ssss-57-bis-5
Quelle: recht.nrw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
