Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Die Befugnis, gemäß § 57 Satz 1 LHO in Verträge zwischen Angehörigen des öffentlichen Dienstes und ihrer Dienststelle einzuwilligen, wird übertragen auf die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten/Landesamt für Agrarordnung Nordrhein-Westfalen für - die Ämter für Agrarordnung, die Bezirksregierung Münster für - das Nordrhein-Westfälische Landgestüt und - das Chemische Landes- und Staatliche Veterinäruntersuchungsamt, die Bezirksregierungen für - die Staatlichen Umweltämter und - die Staatlichen Veterinäruntersuchungsämter, die Direktoren der Landwirtschaftskammern Rheinland und Westfalen-Lippe als Landesbeauftragte für - die unteren Forstbehörden.

§ 2

(1) Die Befugnisse, 1. Verträge gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 1 LHO in besonders begründeten Ausnahmefällen zum Nachteil des Landes aufzuheben oder zu ändern, soweit der Nachteil des Landes nicht mehr als 15 000 DM pro Jahr beträgt, 2. Vergleiche gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 2 LHO abzuschließen, soweit entsprechende Haushaltsmittel zur Deckung der dem Land durch den Abschluß eines Vergleichs entstehenden Ausgaben oder Verpflichtungen zur Verfügung stehen, 3. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 1 LHO bei Beträgen bis zu 80 000 DM mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten und bei Beträgen bis zu 20 000 DM mit einer Stundungsdauer bis zu 3 Jahren zu stunden, 4. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 LHO a) bei Beträgen bis zu 60 000 DM befristet niederzuschlagen, b) bei Beträgen bis zu 40 000 DM unbefristet niederzuschlagen, 5. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 20 000 DM zu erlassen, werden übertragen auf die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten/Landesamt für Agrarordnung Nordrhein-Westfalen, das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd Nordrhein-Westfalen, das Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen, die Direktoren der Landwirtschaftskammern Rheinland und Westfalen-Lippe als Landesbeauftragte, die Bezirksregierungen, soweit sie für meinen Geschäftsbereich tätig werden. (2) Die Befugnis, 1. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 LHO a) bei Beträgen bis zu 30 000 DM befristet niederzuschlagen, b) bei Beträgen bis zu 15 000 DM unbefristet niederzuschlagen, 2. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 10 000 DM zu erlassen, wird übertragen auf das Nordrhein-Westfälische Landgestüt. (3) In den Fällen von grundsätzlicher Bedeutung ist meine vorherige Zustimmung einzuholen.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft . Der Minister für Umwelt,Raumordnung und Landwirtschaftdes Landes Nordrhein-Westfalen

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.