Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Den Bezirksregierungen wird die Befugnis übertragen, gemäß § 57 Satz 1 LHO in Verträge zwischen Angehörigen des öffentlichen Dienstes und ihrer Dienststelle einzuwilligen, soweit es sich bei den Dienststellen um Behörden und Einrichtungen handelt, die ihrer Aufsicht unterliegen.
Dem Landesamt für Ausbildungsförderung werden folgende Befugnisse übertragen: 1. Verträge gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 1 LHO zum Nachteil des Landes aufzuheben oder zu ändern, soweit der Nachteil des Landes nicht mehr als 15 000 DM pro Jahr beträgt. 2. Vergleiche gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 2 LHO abzuschließen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Deckung der dem Land durch den Abschluß eines Vergleichs entstehenden Ausgaben oder Verpflichtungen zur Verfügung stehen, 3. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 1 LHO a) bei Beträgen bis zu 5000 DM mit einer Stundungsdauer bis zu zehn Jahren, b) bei Beträgen bis zu 25 000 DM mit einer Stundungsdauer bis zu drei Jahren, c) bei Beträgen bis zu 80 000 DM mit einer Stundungsdauer bis zu achtzehn Monaten zu stunden, 4. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 LHO a) bei Beträgen bis zu 20 000 DM befristet, b) bei Beträgen bis zu 25 000 DM unbefristet niederzuschlagen, 5. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 20 000 DM zu erlassen.
Dem Landesamt für Besoldung und Versorgung werden folgende Befugnisse übertragen, soweit dieses für die Besoldungs- und Vergütungsfälle meines Geschäftsbereichs - ausgenommen Ministerium - zuständig ist: 1. Vergleiche gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 2 LHO zur Erledigung von Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis der Angestellten und Arbeiter abzuschließen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Deckung der dem Land durch den Abschluß eines Vergleichs entstehenden Ausgaben oder Verpflichtungen zur Verfügung stehen, 2. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 LHO a) bei Beträgen bis zu 20 000 DM befristet, b) bei Beträgen bis zu 25 000 DM unbefristet niederzuschlagen.
Den Bezirksregierungen werden folgende Befugnisse übertragen: 1. Verträge gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 1 LHO zum Nachteil des Landes aufzuheben oder zu ändern, soweit der Nachteil des Landes nicht mehr als 15 000 DM pro Jahr beträgt, 2. Vergleiche gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 2 LHO abzuschließen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Deckung der dem Land durch den Abschluß eines Vergleichs entstehenden Ausgaben oder Verpflichtungen zur Verfügung stehen, 3. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 1 LHO bei Beträgen bis zu 80 000 DM mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten und bei Beträgen bis zu 20 000 DM mit einer Stundungsdauer bis zu drei Jahren zu stunden, 4. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 LHO im Falle a) einer befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 20 000 DM und b) einer unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 25 000 DM niederzuschlagen, 5. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 20 000 DM zu erlassen.
(1) Die nachstehenden Befugnisse werden auf die Staatliche Zentrale für Fernunterrichtdas Landesinstitut für Schule und Weiterbildungdas Hauptstaatsarchiv und die Staats- und Personenstandsarchive übertragen: 1. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 1 LHO bei Beträgen bis zu 25 000 DM mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten zu stunden, 2. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 LHO im Falle a) einer befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 6 000 DM und b) einer unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 7 500 DM niederzuschlagen, 3. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 2500 DM zu erlassen. (2) Die in Absatz 1 genannten Befugnisse werden auch auf die Ämter für Ausbildungsförderung der Kreise und kreisfreien Städte übertragen.
In den Fällen von grundsätzlicher Bedeutung ist unabhängig von der Höhe des Anspruchs meine vorherige Zustimmung einzuholen. Über- oder außertarifliche Leistungen sind auch im Vergleich nur mit Einwilligung des Finanzministers zulässig.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Kultusministerdes Landes Nordrhein-Westfalen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.