Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Die Befugnis, in Verträge zwischen Angehörigen des öffentlichen Dienstes und ihrer Dienststelle einzuwilligen, übertrage ich nach § 57 Satz 2 LHO für die Bergämter auf das Landesoberbergamt und für die Eichämter auf die Landeseichdirektion.
Die Befugnisse, 1. Verträge gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 1 zum Nachteil des Landes aufzuheben oder zu ändern, soweit der Nachteil des Landes nicht mehr als 15 000 DM pro Jahr beträgt, 2. Vergleiche gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 2 LHO abzuschließen, soweit entsprechende Ausgabemittel zur Verfügung stehen und der Abschluß des Vergleichs nicht zu über- oder außerplanmäßigen Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen führen wird, 3. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 1 LHO a) bei Beträgen bis zu 80 000 DM mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten und b) bei Beträgen bis zu 20 000 DM mit einer Stundungsdauer bis zu drei Jahren zu stunden, 4. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 LHO im Falle a) einer befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 60 000 DM b) einer unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 40 000 DM niederzuschlagen, 5. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 20 000 DM zu erlassen, werden auf das Geologische Landesamt, die Landeseichdirektion, das Landesoberbergamt, das Materialprüfungsamt Nordrhein-Westfalen und die Bezirksregierungen übertragen.
Die Übertragung der Befugnisse nach § 2 und § 3 gilt nicht für Stundung, Niederschlagung und Erlaß von Geldstrafen und Geldbußen.
In den Fällen von grundsätzlicher Bedeutung ist meine vorherige Zustimmung einzuholen.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft . Der Ministerfür Wirtschaft, Mittelstand und Verkehrdes Landes Nordrhein-Westfalen
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.