Verordnung zur Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Reisekostenrechts für den Geschäftsbereich des Kultusministers
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Ich übertrage die Befugnis zur Entscheidung 1. nach § 9 Abs. 5 des Landesreisekostengesetzes den für die Festsetzung der Reisekostenvergütung jeweils zuständigen Behörden und Einrichtungen, 2. nach § 17 des Landesreisekostengesetzes für Schulaufsichtsbeamte auf Kreisebene, für Leiter der Studienseminare, ihre ständigen Vertreter und für Fachleiter an den Studienseminaren, für Fachberater Sport den Regierungspräsidenten, 3. nach § 23 Abs. 2 des Landesreisekostengesetzes den Regierungspräsidenten und den Leitern des Hauptstaatsarchivs in Düsseldorf, der Staatsarchive in Detmold und Münster und des Personenstandsarchivs in Brühl entsprechend ihrer jeweiligen Zuständigkeit.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Kultusministerdes Landes Nordrhein-Westfalen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.