Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Reisekostenrechts für den Geschäftsbereich des Kultusministers

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Ich übertrage die Befugnis zur Entscheidung 1. nach § 9 Abs. 5 des Landesreisekostengesetzes den für die Festsetzung der Reisekostenvergütung jeweils zuständigen Behörden und Einrichtungen, 2. nach § 17 des Landesreisekostengesetzes für Schulaufsichtsbeamte auf Kreisebene, für Leiter der Studienseminare, ihre ständigen Vertreter und für Fachleiter an den Studienseminaren, für Fachberater Sport den Regierungspräsidenten, 3. nach § 23 Abs. 2 des Landesreisekostengesetzes den Regierungspräsidenten und den Leitern des Hauptstaatsarchivs in Düsseldorf, der Staatsarchive in Detmold und Münster und des Personenstandsarchivs in Brühl entsprechend ihrer jeweiligen Zuständigkeit.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Kultusministerdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.