Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Verkehrsüberwachung auf der Bundesautobahn Dortmund - Kassel (BAB A 16)

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Für die Überwachung des Straßenverkehrs auf der Bundesautobahn Dortmund - Kassel (BAB A 16) a) zwischen der Grenze der Regierungsbezirke Arnsberg/Detmold und der Landesgrenze Nordrhein-Westfalen/Hessen sowie b) auf dem anschließenden hessischen Abschnitt, dessen Überwachung durch Vereinbarung mit dem Lande Hessen dem Lande Nordrhein-Westfalen übertragen wird, ist der Regierungspräsident Arnsberg zuständig.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft Für den Innenministerdes Landes Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.