Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit des Innenministers für die Kürzung der Anwärterbezüge der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst im Geschäftsbereich des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen
Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit des Innenministers für die Kürzung der Anwärterbezüge der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst im Geschäftsbereich des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen
LR Nordrhein-Westfalen :
20321
Verordnung
zur Übertragung der Zuständigkeit
des Innenministers für die Kürzung
der Anwärterbezüge der Beamten auf
Widerruf im Vorbereitungsdienst im
Geschäftsbereich des Innenministers
des Landes Nordrhein-Westfalen
Vom 15. April 1982 (Fn 1)
Auf Grund des § 66 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1980 (BGBl. I S. 2081), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523), wird verordnet:
§ 1
Die Befugnis zur Kürzung der Anwärterbezüge gemäß § 66 des Bundesbesoldungsgesetzes wird auf die für die Entlassung der Beamten zuständigen Stellen übertragen.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 2).
Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Fn1
GV. NW. 1982 S. 220.
Fn2
GV. NW. ausgegeben am 24. Mai 1982.
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Quelle: recht.nrw.de.
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