Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit des Finanzministers für die Kürzung der Anwärterbezüge der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen
Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit des Finanzministers für die Kürzung der Anwärterbezüge der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen
LR Nordrhein-Westfalen :
20321
Verordnung
zur Übertragung der Zuständigkeit
des Finanzministers für die Kürzung
der Anwärterbezüge der Beamten auf Widerruf
im Vorbereitungsdienst der Finanzverwaltung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Vom 11. Juli 1975 (Fn 1)
Auf Grund des § 66 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG) vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173) wird verordnet:
§ 1
Die Zuständigkeit für die Herabsetzung des Anwärtergrundbetrages nach der vorbezeichneten Vorschrift wird auf die Oberfinanzdirektionen übertragen.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 2).
Der Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Fn1
GV. NW. 1975 S. 508.
Fn2
GV. NW. ausgegeben am 31. Juli 1975.
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Quelle: recht.nrw.de.
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