Verordnung zur Übertragung besoldungsrechtlicher Zuständigkeiten des Ministers für Wissenschaft und Forschung
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Die Befugnis zur Entscheidung nach § 29 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 und 6 bis 8 des Bundesbesoldungsgesetzes übertrage ich für die Beamten an den wissenschaftlichen Hochschulen einschließlich Gesamthochschulen und den Fachhochschulen meines Geschäftsbereichs sowie für die Beamten der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen in Dortmund auf diese Einrichtungen.
Soweit die in § 1 genannten Einrichtungen für die Festsetzung des Besoldungsdienstalters von Beamten anderer Einrichtungen zuständig sind, gilt die Übertragung der Entscheidungsbefugnis nach § 1 auch für die Beamten dieser Einrichtungen.
Die Befugnis zur Entscheidung nach § 66 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes übertrage ich für die Beamten an der Fachhochschule für Bibliotheks- und Dokumentationswesen auf diese Einrichtung.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Der Ministerfür Wissenschaft und Forschungdes Landes Nordrhein-Westfalen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.