Verordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Zuständigkeiten des Ministerpräsidenten
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Ernennung, Entlassung, Zurruhesetzung,Versetzung
(1) Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand wird übertragen für die Beamten des einfachen, des mittleren und des gehobenen Dienstes, denen ein Amt der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 verliehen ist oder wird, für die entsprechenden Beamten ohne Amt, für die Beamten auf Widerruf des höheren Dienstes und für die Ehrenbeamten meines Geschäftsbereichs bei 1. den Regierungspräsidenten auf den jeweiligen Regierungspräsidenten, 2. dem Institut für Landes- und Stadtentwicklungsforschung des Landes Nordrhein-Westfalen auf diese Einrichtung. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Erklärung des Einverständnisses zu einer Versetzung in den Landesdienst sowie für die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn (§ 28 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes, § 123 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes).
Rücknahme der Ernennung
Die Befugnis, eine Ernennung zurückzunehmen, wird auf die nach § 1 Abs. 1 für die Ernennung zuständige Behörde oder Einrichtung übertragen.
Beendigung des Beamtenverhältnisses
Die Befugnis, den Tag einer kraft Gesetzes eingetretenen Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen, und die Befugnis, die Fortdauer eines Beamtenverhältnisses neben einem neu begründeten Dienst- oder Amtsverhältnis anzuordnen, wird auf die nach § 1 Abs. 1 für die Entlassung zuständige Behörde oder Einrichtung übertragen.
Führen der Dienstgeschäfte
Die Befugnis, die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten, wird auf die Behörde oder Einrichtung übertragen, bei der der Beamte ein Amt bekleidet. Das gilt entsprechend für Beamte ohne Amt.
Nebentätigkeit
Die Befugnis, von einem Beamten die Übernahme oder Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu verlangen, und die Befugnis zur Genehmigung der Übernahme von Nebentätigkeiten wird übertragen 1. für die Beamten bei den Regierungspräsidenten auf die Regierungspräsidenten, 2. für die Beamten bei dem Institut für Landes- und Stadtentwicklungsforschung des Landes Nordrhein-Westfalen auf diese Einrichtung.
Belohnungen und Geschenke
Die Befugnis, der Annahme von Belohnungen oder Geschenken zuzustimmen, wird auf die Behörde oder Einrichtung übertragen, bei der der Beamte ein Amt bekleidet. Das gilt entsprechend für Beamte ohne Amt.
Klagen aus dem Beamtenverhältnis
(1) Die Befugnis, im Vorverfahren zu Klagen aus dem Beamtenverhältnis über den Widerspruch zu entscheiden, wird übertragen auf die Regierungspräsidenten, das Institut für Landes- und Stadtentwicklungsforschung, das Landesamt für Besoldung und Versorgung, soweit diese den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder die Handlung vorgenommen haben, gegen die sich der Widerspruch richtet. (2) Die Befugnis, das Land bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit zu vertreten, wird auf die in Absatz 1 genannten Behörden und die dort genannte Einrichtung übertragen.
Sonderzuständigkeiten
Die Befugnisse nach den §§ 4 bis 6 werden für den Leiter der dort genannten Einrichtung von mir wahrgenommen.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf ihre Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Der Ministerpräsidentdes Landes Nordrhein-Westfalen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.