Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Maßregelvollzugsgesetz
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Die oder der Landesbeauftrage für den Maßregelvollzug ist zuständige Behörde für 1. den Abschluss von Vereinbarungen nach § 3 Abs. 3 MRVG, 2. die Abstimmung der Qualitätskriterien nach § 16 Abs. 4 Satz 2 MRVG, 3. die Entgegennahme der Hausordnung nach § 19 Satz 5 MRVG und der Bericht nach § 20 Abs. 4 MRVG und 4. die Beleihung Dritter nach § 29 Abs. 2 und 4 MRVG.
Die Auswahl Dritter nach § 29 Abs. 2 Satz 1 MRVG, die Festlegung von Standards im Maßregelvollzug und die Standortentscheidungen bleiben dem Maßregelvollzug zuständigen Ministerium vorbehalten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Ministerinfür Frauen, Jugend, Familieund Gesundheit des LandesNordrhein-Westfalen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.