Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Maßregelvollzugsgesetz

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Die oder der Landesbeauftrage für den Maßregelvollzug ist zuständige Behörde für 1. den Abschluss von Vereinbarungen nach § 3 Abs. 3 MRVG, 2. die Abstimmung der Qualitätskriterien nach § 16 Abs. 4 Satz 2 MRVG, 3. die Entgegennahme der Hausordnung nach § 19 Satz 5 MRVG und der Bericht nach § 20 Abs. 4 MRVG und 4. die Beleihung Dritter nach § 29 Abs. 2 und 4 MRVG.

§ 2

Die Auswahl Dritter nach § 29 Abs. 2 Satz 1 MRVG, die Festlegung von Standards im Maßregelvollzug und die Standortentscheidungen bleiben dem Maßregelvollzug zuständigen Ministerium vorbehalten

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Ministerinfür Frauen, Jugend, Familieund Gesundheit des LandesNordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.