Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Jugendschutzgesetz und dem Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zuständige Behörden im Sinne der §§ 1 und 10 des Jugendschutzgesetzes (JÖSchG) vom 25. Februar 1985 (BGBl. I S. 425) sind die örtlichen Ordnungsbehörden und die Kreispolizeibehörden. Über Ausnahmen nach § 5 Abs. 3 JÖSchG entscheidet die örtliche Ordnungsbehörde.

§ 2

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 12 Abs. 1 bis 3 JÖSchG und nach § 21 a des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1985 (BGBl. I S. 1502) wird den örtlichen Ordnungsbehörden übertragen.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Minister für Arbeit,Gesundheit und Soziales

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.