Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Für die Ausstellung von Ersatzurkunden, die Zulassung von Verkaufsstellen und die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 9 und § 14 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (BGBI. I S. 844) sind die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig.
(1) Die örtlichen Ordnungsbehörden sind Verwaltungsbehörden im Sinne des § 73 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, soweit es sich um Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen handelt. (2)
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.Sie wird erlassen a) von der Landesregierung auf Grund des § 5 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zur Neuordnung und Vereinfachung der Verwaltung (Erstes Vereinfachungsgesetz) vom 23. Juli 1957 (GV. NW. S. 189) nach Anhörung des Landtagsausschusses für Innere Verwaltung, b) vom Innenminister auf Grund des § 66 Abs. 2 und des § 73 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 25. März 1952 (BGBl. I S. 177). Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen Der Innenminister Hinweis (Artikel 107 des Ersten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen v. 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248)) Wiederherstellung des Verordnungsranges Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.