Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Neuordnung der Sparkasse Lemgo und der Städtischen Sparkassen Bad Salzuflen und Barntrup

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

(1) Die Zweigstellen Schötmar, Ahmsen, Knetterheide, Lockhausen, Retzen, Sylbach und Wüsten der Sparkasse Lemgo im Gebiet der Stadt Bad Salzuflen sind auf die Städtische Sparkasse Bad Salzuflen zu übertragen. (2) Die Zweigstellen Alverdissen und Sonneborn der Sparkasse Lemgo im Gebiet der Stadt Barntrup sind auf die Städtische Sparkasse Barntrup zu übertragen. (3) Zwischen den beteiligten Sparkassen ist ein angemessener Ausgleich herbeizuführen.

§ 2

Haben sich die Beteiligten innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung über die Übertragung der Zweigstellen und über einen angemessenen Ausgleich nicht geeinigt, ordnet der Regierungspräsident in Detmold nach Anhörung der betroffenen Sparkassen, ihrer Gewährträger und des Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und Giroverbandes die Übertragung an und regelt die Auseinandersetzung einschließlich des angemessenen Ausgleichs.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Ministerfür Wirtschaft, Mittelstand und Verkehrdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.