Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Neuordnung der Sparkasse Hochsauerland und der Stadtsparkasse Marsberg

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung zur Neuordnung der Sparkasse Hochsauerland und der Stadtsparkasse Marsberg

Vom 5. April 1979

Aufgrund des § 32 des Sparkassengesetzes SpkG in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1975 (GV. NW. S. 498) wird im Einvernehmen mit dem Innenminister verordnet:

§ 1

Die Zweigstellen Bredelar, Beringhausen, Padberg und Helminghausen der Sparkasse Hochsauerland im Gebiet der Stadt Marsberg sind auf die Stadtsparkasse Marsberg zu übertragen. Zwischen den beteiligten Sparkassen ist ein angemessener Ausgleich herbeizuführen.

§ 2

Haben sich die Beteiligten innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung über die Übertragung der Zweigstellen und über einen angemessenen Ausgleich nicht geeinigt, ordnet der Regierungspräsident in Arnsberg nach Anhörung des Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und Giroverbandes die Übertragung an und regelt die Auseinandersetzung.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Für den Ministerfür Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr Der Kultusministerdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.