Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Neuordnung der Kreissparkasse Düren und der Städtischen Sparkasse Düren

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Die Zweigstellen Arnoldsweiler, Birgel, Birkesdorf, Gürzenich, Lendersdorf, Mariaweiler, Merken und Niederau der Kreissparkasse Düren im Gebiet der Stadt Düren sind auf die Städtische Sparkasse Düren zu übertragen. Zwischen den beteiligten Sparkassen ist ein angemessener Ausgleich herbeizuführen.

§ 2

Haben sich die Beteiligten innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung über die Übertragung der Zweigstellen und über einen angemessenen Ausgleich nicht geeinigt, ordnet der Regierungspräsident in Köln nach Anhörung der betroffenen Sparkassen, ihrer Gewährträger und des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes die Übertragung an und regelt die Auseinandersetzung einschließlich des angemessenen Ausgleichs.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Ministerfür Wirtschaft, Mittelstand und Verkehrdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.