Verordnung zur einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
I Gliederung der Gerichte
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(1) (2) (3)
Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Fußnoten § 2 Nr. 1, 2 und 4 neugeregelt in §§ 58 Abs. 1, 78 Abs. 1 und 93 Abs. 1 GVG. Nr. 3 und 5 aufgehoben durch Art. 5 § 21 Nr. 14 der Verordnung v. 13. 3. 1940 (RGBl. I S. 489); Nr. 6 Bundesrecht (vgl. BGBl. III 300--5).
II Amtsgerichte
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Der Justizminister kann anordnen, daß außerhalb des Sitzes eines Amtsgerichts Zweigstellen errichtet oder Gerichtstage abgehalten werden.
(1) (2) Der Justizminister kann einen oder mehrere Amtsrichter zu ständigen Vertretern des aufsichtführenden Amtsrichters bestellen. Wird kein ständiger Vertreter bestellt oder ist dieser behindert, so wird der aufsichtführende Amtsrichter durch den dem Dienstalter, bei gleichem Dienstalter durch den der Geburt nach ältesten Amtsrichter vertreten. Der Justizminister kann Grundsätze für die Vertretung des aufsichtführenden Amtsrichters aufstellen.
, § 6
Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Fußnoten Auslassung: aufgehoben durch Art. 8 II Nr. 7 VereinhG v. 12. 9. 1950 (BGBl. I S. 455).
III Landgerichte
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(1) Der Justizminister bestellt den ständigen Vertreter des Präsidenten (§ 66 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes). (2) Die Zahl der Zivil- und Strafkammern bei den Landgerichten bestimmt der Landgerichtspräsident; der Oberlandesgerichtspräsident kann ihm Weisungen hierfür erteilen. (3) (4) (5)
IV Oberlandesgerichte
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(1) Der ständige Vertreter des Präsidenten (§ 66 Abs. 2, § 117 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ist der Vizepräsident des Oberlandesgerichts. (2) Die Zahl der Zivil- und Strafsenate bei den Oberlandesgerichten bestimmt der Oberlandesgerichtspräsident; der Justizminister kann ihm hierfür Weisungen erteilen.
V Staatsanwaltschaft
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Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Fußnoten Auslassung: überholt durch § 122 DRiG.
VI Hilfsrichter
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Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Fußnoten Auslassung: aufgehoben durch Art. 8 II Nr. 7 VereinhG v. 12. 9. 1950 (BGBl. I S. 455).
VII Schöffen und Geschworene
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Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Fußnoten Auslassung: aufgehoben durch Art. 8 II Nr. 7 VereinhG v. 12. 9. 1950 (BGBl. I S. 455).
VIII Geschäftsstellen und Gerichtsvollzieher
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Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Fußnoten Auslassung: überholt durch §§ 153, 154 GVG, im übrigen durch Wiederherstellung der Justizhoheit der Länder.
IX Justizverwaltung
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Die Präsidenten der Gerichte, die aufsichtführenden Amtsrichter, ..., die Leiter der Staatsanwaltschaften und die Leiter der Vollzugsanstalten haben nach näherer Anordnung des Justizministers die ihnen zugewiesenen Geschäfte der Justizverwaltung zu erledigen. Sie werden im Falle der Behinderung in diesen Geschäften durch ihren ständigen Vertreter vertreten und können die ihrer Dienstaufsicht unterstellten Beamten zu den Geschäften der Justizverwaltung heranziehen.
(1) Die Dienstaufsicht üben aus 1. der Justizminister über sämtliche Gerichte, Staatsanwaltschaften und Vollzugsanstalten, 2. 3. der Oberlandesgerichtspräsident und der Landgerichtspräsident über die Gerichte ihres Bezirks ..., 4. der aufsichtführende Amtsrichter über das Amtsgericht, 5. 6. der Generalstaatsanwalt beim Oberlandesgericht und der Leitende Oberstaatsanwalt beim Landgericht über die Staatsanwaltschaften, 7. der Leiter der Vollzugsanstalt über die unterstellte Behörde. (2) Dem Landgerichtspräsidenten steht die Dienstaufsicht über ein mit einem Präsidenten besetztes Amtsgericht nicht zu. (3) Der Justizminister bestimmt, bei welchen Amtsgerichten der Präsident die Dienstaufsicht über andere zum Bezirk des übergeordneten Landgerichts gehörigen Amtsgerichte an Stelle des Landgerichtspräsidenten ausübt.
Die Dienstaufsicht über eine Behörde erstreckt sich zugleich auf die bei ihr angestellten oder beschäftigten Beamten, Angestellten und Arbeiter. Die Dienstaufsicht des aufsichtführenden Amtsrichters beschränkt sich jedoch, wenn das Amtsgericht nicht mit einem Präsidenten besetzt ist, auf die bei dem Amtsgericht angestellten oder beschäftigten nichtrichterlichen Beamten, die Angestellten und Arbeiter.
(1) (2)
Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Fußnoten Auslassung: gegenstandslose Beschwerdevorschrift; für den Rechtsweg bei Justizverwaltungsakten vgl. §§ 23 ff. EGGVG.
X Schluß- und Übergangsvorschriften
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Der Justizminister kann die Ausübung der ihm in dieser Verordnung übertragenen Befugnisse auf die ihm unmittelbar nachgeordneten Präsidenten der Gerichte und Leiter der Staatsanwaltschaften übertragen.
Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Fußnoten Auslassung: gegenstandslose Überleitungsvorschrift.
Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Fußnoten Auslassung: aufgehoben durch Art. 8 II Nr. 7 VereinhG v. 12. 9. 1950 (BGBl. I S. 455).
(1) Diese Verordnung tritt mit dem 1. April 1935 in Kraft. (2) Der Reichsminister der Justiz
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.