NW · Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Durchführung des § 15 Abs. 3 und des § 35 Abs. 1 Buchstabe a der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (DO NW)

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Die Befugnisse des Kultusministeriums als Einleitungsbehörde nach § 35 Abs. 1 Buchstabe a DO NW werden für Schulamtsdirektoren auf Kreisebene, Schulräte auf Kreisebene, Schulleiter und Lehrer auf die Regierungspräsidenten übertragen.

§ 2

Die in der Disziplinarordnung bezeichneten Befugnisse des Dienstvorgesetzten stehen, soweit dieser nicht gesetzlich bestimmt ist, für Schulamtsdirektoren auf Kreisebene, Schulräte auf Kreisebene, Schulleiter und Lehrer den Regierungspräsidenten zu.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Der Kultusministerdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.