Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Durchführung des Landbeschaffungsgesetzes

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Enteignungsbehörde im Sinne des Landbeschaffungsgesetzes ist der Regierungspräsident.

§ 2

Der Regierungspräsident ist zuständig für Entscheidungen nach den §§ 4 bis 6 und 65 des Landbeschaffungsgesetzes.

§ 3

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1957 in Kraft. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.