Verordnung zur Durchführung des Landbeschaffungsgesetzes
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Enteignungsbehörde im Sinne des Landbeschaffungsgesetzes ist der Regierungspräsident.
Der Regierungspräsident ist zuständig für Entscheidungen nach den §§ 4 bis 6 und 65 des Landbeschaffungsgesetzes.
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1957 in Kraft. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.