Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Vergnügungssteuer

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zuständig für die Anerkennung von Filmen als ,,wertvoll" oder ,,besonders wertvoll" nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 des Gesetzes ist die in Wiesbaden auf Grund einer Ländervereinbarung eingerichtete Filmbewertungsstelle.

§ 2

Die Anerkennung, ob der Zweck, dem eine Sonderzahlung nach § 7 Abs. 3 Satz 5 des Gesetzes zufließt, förderungswürdig ist, obliegt in den Fällen des § 24 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Gesetzes dem Innenminister.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.