Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Durchführung des Geldwäschegesetzes für Spielbanken

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung zur Durchführung des Geldwäschegesetzes für Spielbanken

LR Nordrhein-Westfalen : 7126 Verordnung zur Durchführung des Geldwäschegesetzes für Spielbanken Vom 18. Oktober 1994 (Fn 1) Aufgrund des § 5 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes (LOG. NW.) vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421)(Fn 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 1993 (GV. NW. S. 987), wird nach Anhörung des Ausschusses für Innere Verwaltung des Landtags verordnet: § 1 Zuständige Behörde im Sinne des § 16 Nr. 4 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) vom 25. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1770) für die Spielbanken ist die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Spielbank ihren Sitz hat. § 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 2). Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Innenminister Fn1 GV. NW. 1994 S. 964. Fn2 GV. NW. ausgegeben am 17. November 1994.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.