Verordnung zur Bestimmung des Wirksamwerdens des Verzichts der Gemeinde Rösrath, Rheinisch-Bergischer-Kreis, auf die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Die Gemeinde Rösrath, Rheinisch-Bergischer-Kreis, hat durch Erklärung auf die ihr durch Verordnung vom 29. November 1965 (GV. NW. S. 336) übertragenen Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde verzichtet. Dieser Verzicht wird am 1. Januar 1983 wirksam.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Der Ministerfür Landes- und Stadtentwicklungdes Landes Nordrhein-Westfalen
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.