Verordnung zur Bestimmung der zur amtlichen Beglaubigung befugten Behörden
LR Nordrhein-Westfalen :
2010
Verordnung
zur Bestimmung der zur amtlichen
Beglaubigung befugten Behörden
Vom 19. April 1977 (Fn 1)
Aufgrund des § 33 Abs. 1 Satz 2 und des § 34 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Dezember 1976 (GV. NW. S. 438) (Fn 2) wird verordnet:
§ 1
Befugnis zur amtlichen Beglaubigung
Zur amtlichen Beglaubigung nach § 33 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 sowie nach § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen sind die in § 1 Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Behörden befugt.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 3).
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Fn1
GV. NW. 1977 S. 180.
Fn2
SGV. NW. 2010.
Fn3
GV. NW. ausgegeben am 9. Mai 1977.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.
Quelle: recht.nrw.de.
Cookies & Datenschutz
Wir verwenden technisch notwendige Cookies, damit juralernen.de funktioniert.
Mit deiner Einwilligung dürfen wir zusätzlich Statistik- und Marketing-Cookies einsetzen,
um die App zu verbessern und dich im Netz wiederzuerkennen.
Deine Wahl kannst du jederzeit ändern oder widerrufen.
Mehr in der Datenschutzerklärung.
Datenschutz-Einstellungen
Du entscheidest, welche Daten wir verarbeiten dürfen. Notwendige Cookies kannst du nicht
deaktivieren — ohne sie funktioniert die Seite nicht. Alles andere ist optional und du kannst
deine Auswahl jederzeit über den Link Cookie-Einstellungen im Footer ändern.
Die Einbindung der optionalen Dienste erfolgt technisch über den Google Tag Manager; er wird
erst geladen, wenn du mindestens eine der beiden Kategorien freigibst, und blockiert Tags der
jeweils nicht freigegebenen Kategorie.
Essenziell Immer aktiv
Sitzungs-Cookie, CSRF-Schutz, Sprachwahl, Theme-Auswahl (hell / dunkel / augenschonend)
und das Speichern deiner Cookie-Auswahl.
Rechtsgrundlage: § 25 Abs. 2 Nr. 2 TDDDG (unbedingt erforderlich) bzw. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.
Speicherdauer: bis zu 12 Monate.
Statistik
Pseudonymisierte Reichweitenmessung mit Google Analytics 4 — wir messen, welche Seiten
funktionieren und wie die App genutzt wird, um sie zu verbessern. Die Messdaten laufen
zuerst über unseren eigenen Server und werden von dort an Google weitergeleitet; dabei
kann eine Übermittlung in die USA erfolgen.
Rechtsgrundlage: § 25 Abs. 1 TDDDG, Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO; für die USA-Übermittlung
Art. 45 DSGVO (EU-US Data Privacy Framework, Google LLC ist zertifiziert).
Speicherdauer: bis zu 24 Monate.
Marketing
Google Ads — Conversion-Messung und Remarketing. Die Google-Ads-Tags verbinden sich
dabei unmittelbar mit Google-Domains. Daten können in die USA übertragen werden.
Rechtsgrundlage: § 25 Abs. 1 TDDDG, Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO; für die USA-Übermittlung
Art. 45 DSGVO (EU-US Data Privacy Framework), sonst Art. 49 Abs. 1 lit. a DSGVO — in dem
Fall ohne gleichwertiges Schutzniveau und mit möglichem Zugriff durch dortige Behörden.
Speicherdauer: bis zu 24 Monate.