Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten Dienstvorgesetzten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten Dienstvorgesetzten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit

- SGV.NRW. - Seite 1 20340 Verordnung zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten Dienstvorgesetzten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit vom 15.03.1999 Verordnung zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten Dienstvorgesetzten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit Vom 15. März 1999 ( Fn 1) Aufgrund des § 15 Abs. 3 Satz 2 der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (DO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 364) ( Fn2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli 1993 (GV. NRW. S. 468), wird verordnet: §1 Zu Dienstvorgesetzten zur Ausübung von Disziplinarbefugnissen bestimme ich, soweit sich diese Eigenschaft nicht bereits aus § 15 Abs. 3 Satz 1 DO NRW ergibt, 1. die Direktorin oder den Direktor des Landesversicherungsamtes Nordrhein-Westfalen, 2. die Leiterin oder den Leiter des Landesinstituts für den Öffentlichen Gesundheitsdienst für die ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Beamtinnen und Beamten, 3. die Bezirksregierungen für die ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Beamtinnen und Beamten meines Geschäftsbereiches. § 2 ( Fn3) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. ( Fn4) <A NAME="fliess">DieMinisterin für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit <A NAME="Silbentrennung"></A> des Landes Nordrhein-Westfalen </A> Fn 1 GV. NRW. 1999 S. 74. Fn 2 SGV. NRW. 20340. Fn 3 § 2 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. Fn 4 GV. NRW. ausgegeben am 9. April 1999. © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten -

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.