Verordnung zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten Dienstvorgesetzten im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Zu Dienstvorgesetzten im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 2 der Disziplinarordnung bestimme ich, soweit sich ihre Eigenschaft als Dienstvorgesetzter nicht bereits aus § 15 Abs. 3 Satz 1 der Disziplinarordnung ergibt, die Regierungspräsidenten, den Präsidenten des Landesoberbergamts, den Präsidenten des Geologischen Landesamts, den Direktor des Staatlichen Materialprüfungsamts, den Leiter der Landeseichdirektion für die ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Landesbeamten meines Geschäftsbereichs.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Der Ministerfür Wirtschaft, Mittelstand und Verkehrdes Landes Nordrhein-Westfalen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.