Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten Dienstvorgesetzten im Geschäftsbereich des Finanzministers

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zu Dienstvorgesetzten im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 2 DO NW bestimme ich: 1. die Oberfinanzpräsidenten für alle ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Landesbeamten, soweit sich die Eigenschaft als Dienstvorgesetzter nicht schon aus § 15 Abs. 3 Satz 1 DO NW ergibt, 2. den Leiter der Fachhochschule für Finanzen, 3. den Leiter der Landesfinanzschule Nordrhein-Westfalen, 4. den Leiter des Rechenzentrums der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen, 5. die Vorsteher der Finanzämter und der Finanzbauämter, 6. die Leiter der Hauptbauleitungen, für die ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Beamten; 7.1. die Regierungspräsidenten 7.2. den Direktor des Landesamtes für Besoldung und Versorgung NW für die ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Beamten meines Geschäftsbereichs, soweit sich die Eigenschaft als Dienstvorgesetzter nicht schon aus § 15 Abs. 3 Satz 1 DO NW ergibt.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1982 in Kraft. Der Finanzministerdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.