Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Bestimmung der für die Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz zuständigen Stelle bei der Nordrhein-Westfälischen Hochschulbau- und Finanzierungsgesellschaft mbH, Düsseldorf

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Für die Verpflichtung von Personen, die bei der Nordrhein-Westfälischen Hochschulbau- und Finanzierungsgesellschaft mbH beschäftigt sind, ist die Gesellschaft zuständig. Die Geschäftsführer verpflichtet der Vorsitzende des Aufsichtsrats.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Der Finanzministerdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.