Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Schulpflichtgesetz zuständigen Verwaltungsbehörden

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 20 Schulpflichtgesetz (SchpflG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. April 1975 (GV. NW. S. 404) wird übertragen: 1. für die Grundschulen, Hauptschulen, Volksschulen und Sonderschulen, mit Ausnahme der Blinden- und Gehörlosenschulen, den Schulämtern, 2. für die Realschulen, Gymnasien, Gesamtschulen, Schulen für Blinde, Schulen für Gehörlose, die Sonderschulen im Bildungsbereich der Realschule, des Gymnasiums und der berufsbildenden Schulen sowie für die Berufsschulen mit Ausnahme der bergmännischen berufsbildenden Schulen den Regierungspräsidenten, 3. für die Berufsschulen des Bergbaus dem Landesoberbergamt,

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen Der Stellvertreterdes Ministerpräsidenten Der Kultusminister

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.