Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz über das Schlachten von Tieren zuständigen Verwaltungsbehörde

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 3 des Gesetzes über das Schlachten von Tieren vom 21. April 1933 (RGS. NW. S. 150), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 1974 (GV. NW. S. 1504), wird den Kreisordnungsbehörden übertragen.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Ministerfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.